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OLG Brandenburg, 07.02.2011 - 3 U 171/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Zulässige Vereinbarung einer Umsatzmiete bei Geschäftsraum
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Gewerberaum: Vereinbarung Umsatzmiete formularvertraglich möglich!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 28.10.2010 - 10 O 153/10
- OLG Brandenburg, 07.02.2011 - 3 U 171/10
- OLG Brandenburg, 23.03.2011 - 3 U 171/10
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 08.10.2009 - III ZR 93/09
Anwendbarkeit von § 627 Abs. 1 , § 628 Abs. 1 S. 1, 3 BGB auf einen Vertrag mit …
Auszug aus OLG Brandenburg, 07.02.2011 - 3 U 171/10
Denn Abreden, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften unterliegen, sondern von den Vertragspartnern festgelegt werden müssen, sind der Inhaltskontrolle entzogen (st. Rspr., s. nur BGH, NJW 2010, S. 150 m.z.w.N.;… s. auch Grüneberg in Palandt, BGB 70 Aufl. § 307, Rn. 46;… H. P. Westermann in Erman, BGB, 12. Aufl., § 307, Rn. 46). - BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 178/08
BGH erklärt "HEL"-Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen für …
Auszug aus OLG Brandenburg, 07.02.2011 - 3 U 171/10
Um eine der Inhaltskontrolle ausnahmsweise zugängliche (Preis) Nebenabrede, also eine Absprache, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann, die also nicht das Ob und den Umfang des Entgelts regelt, sondern als ergänzende Regelungen lediglich die Art und Weise der zu erbringenden Vergütung und/oder etwaige Preismodifikationen zum Inhalt hat (s. BGH, NJW 2010, S. 2789 m.w.N.), handelt es sich bei der angegriffenen Absprache nicht. - BGH, 18.05.1995 - IX ZR 108/94
Formularmäßige Ausdehnung der Bürgenhaftung über das verbürgte Kreditlimit hinaus
Auszug aus OLG Brandenburg, 07.02.2011 - 3 U 171/10
Eine Klausel ist überraschend, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und er mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte (BGHZ 130, S. 19;… H. P. Westermann in Erman, BGB, 12. Aufl., § 305 c, Rn. 8).